Beiträge von C63 AMG

    Hallo zusammen,


    ..sorry, ich verstehe die Diskussion hier nicht so ganz..

    Wenn ich darauf angewiesen wäre, die Kiste über Aral Pulse und Konsorten zu laden, würde ich alles kaufen,- nur keinen MX30..

    War doch absehbar,- wer vorher liest, ist nachher schlauer..


    Kapazitätverlust, ect, ist mir auch latte..

    Was soll denn an dieser Spielzeug Batterie, die auf maximale Sicherheit und Lebensdauer getrimmt ist, passieren ?

    Bei mir gibts nur Ladungen über PV und Wallbox bis 80%..

    Wenn das Teil acht jahre hält, bin ich zufrieden..


    Vermutlich kann man das Auto dann auch noch für ein paar Euro verkaufen..

    Passt..


    Gruß

    Reinhard

    Hallo zusammen,


    Zitat:


    Bei der Bestellung eines Neuwagens erhalten Kund:innen in der Regel eine schriftliche – meist unverbindliche – Lieferzeit. Ist ein unverbindlicher Liefertermin verstrichen, hat der Händler noch weitere sechs Wochen Zeit, um das Auto auszuliefern. Geregelt wird das in den Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB), die der Verband der Automobilindustrie (VDA) verabschiedet hat und die in Neuwagen-Kaufverträge mit einbezogen werden. Nach Ablauf der sechs Wochen können Betroffene schriftlich die Lieferung einfordern und eine Nachfrist setzen. Diese beträgt üblicherweise zwei Wochen. Sobald das Schreiben beim Händler eintrifft, besteht Lieferverzug: Erfolgt die Lieferung des Neufahrzeugs innerhalb der Nachfrist nicht, ist es nun möglich, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Wurde vorab ein verbindlicher Liefertermin für den Neuwagen festgelegt, kann die Nachfrist bereits unmittelbar nach Verstreichen dieses Termins gesetzt werden. Setzt man keine Nachfrist, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag erst vier Monate nach Verstreichen der ersten Frist möglich. Sehr viel früher kann nur vom Kauf zurückgetreten werden, wenn Händler vor Ablauf der Lieferfrist mitteilen, dass das Auto nur sehr viel später als angekündigt geliefert werden kann. Wer das Fahrzeug unbedingt erhalten möchte, dem bleibt nur, abzuwarten.


    ..aber auch diese Regelungen sind schwammig.. Besser eine Klausel in Vertrag einbauen lassen, dass ein Rücktritt ohne wenn und aber möglich ist,- falls der Wagen nicht vor dem 31.12.2022 zugelassen ist..


    Gruß

    Reinhard